Händlerregress bezeichnet das Recht eines Händlers, sich bei Gewährleistungsansprüchen, die von Endkunden gegen ihn geltend gemacht werden, an seinen Lieferanten (den Vorlieferanten) zu wenden, um entstandene Kosten erstattet zu bekommen. Das österreichische Gewährleistungsrecht wurde 2022 novelliert, um Händlern einen effektiveren Schutz und eine verbesserte Position im B2B Bereich zu bieten.
Wann kommt der Händlerregress zum Einsatz?
Der Händlerregress nach § 933b ABGB greift, wenn ein Händler wegen eines Mangels von seinem Kunden (dem Endverbraucher) in Anspruch genommen wird. Der Händler kann dann Regress bei seinem eigenen Lieferanten (Vorlieferanten) nehmen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Händler nicht gegen die Mängelrüge nach § 377 UGB verstoßen hat. Die Mängelrüge schließt nämlich Gewährleistungsansprüche im B2B-Verhältnis aus, wenn der Mangel offensichtlich ist. Der Händler kann sich mit einer stichprobenartigen Kontrolle der Ware gegen dieses Ausschlusskriterium schützen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Aufforderungsobliegenheit: Der Händler muss zuerst seinen Vorlieferanten zur Mängelbehebung auffordern, bevor er selbst Maßnahmen ergreift. Dies zielt darauf ab, die Kosten für die Mängelbehebung möglichst gering zu halten.
Erweiterter Umfang des Aufwandersatzes: Zu den erstattbaren Kosten zählen nun auch Ein- und Ausbaukosten, nicht nur der unmittelbare Aufwand der Mängelbehebung. Diese zusätzlichen Kosten stehen jedoch nur zu, wenn die Aufforderungsobliegenheit eingehalten wurde.
Änderung der Verjährungs- und Rückgrifffristen: Der Händler kann sich ab Erhalt der Ware 5 Jahre lang auf den Händlerregress berufen. Nimmt der Verbraucher die Gewährleistung in Anspruch, hat er innerhalb von 3 Monaten eine Aufforderung an seinen Lieferanten zu richten.
Beschränkte Abdingbarkeit: Der vertragliche Ausschluss des Händlerregresses wird erschwert. Ein Ausschluss muss explizit ausgehandelt werden und darf den Händler nicht grob benachteiligen.
Was bedeutet das konkret für Händler?
Händler haben nun eine stärkere Position gegenüber ihren Lieferanten, wenn es um die Erstattung von Kosten geht, die durch die Gewährleistung von mangelhaften Produkten entstehen. Sie müssen aber bestimmte Schritte einhalten, wie die Aufforderung zur Mängelbehebung an den Vorlieferanten, um ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Fazit
Für Unternehmer bedeutet die Novellierung des Händlerregresses eine Chance, die gegen sie geltend gemachten Gewährleistungsansprüche an den Lieferanten weiterzuleiten und die damit verbundenen Kosten besser zu managen. Wichtig ist, die neuen Regelungen zu kennen und im Fall von Gewährleistungsansprüchen korrekt anzuwenden.