Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich
1.1. Sämtliche Mandate/Aufträge werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderer Vertragspartner vereinbart wird, der Dr. Höfer Rechtsanwalts GmbH, FN 578918 a, Kolingasse 5/23, 1090 Wien, als Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden kurz „Höfer“) erteilt, welche durch ihre Rechtsanwälte handelt; die Rechtsanwälte von Höfer werden somit nicht Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Höfer und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2. Sofern ein Rechtsanwalt von Höfer vom Mandanten direkt beauftragt wird (z.B. weil die beauftragte Tätigkeit von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeübt werden kann oder aufgrund bestehender, auf den Rechtanwalt lautender Vollmachten), gelten diese Auftragsbedingungen sinngemäß auch für das zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis.

1.3. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

1.4. Etwaige abweichende Auftrags- oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten gelangen nicht zur Anwendung.

2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Höfer ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, wie dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.

2.2. Gleichzeitig mit Mandatserteilung wird Höfer auch die Vollmacht gemäß § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO, § 77 Abs 1 GBG und § 10 AVG erteilt. Über Verlangen hat der Mandant gegenüber Höfer eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein und enthält die Honorarvereinbarung, sofern diese nicht separat (mündlich, schriftlich oder konkludent) getroffen wird.

3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Höfer hat ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist von Höfer nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

3.2. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, eines Rechtsgutachtens oder einer in einer anderen Form gewährten Rechtsauskunft bzw. nach Ende des Mandats, so ist Höfer nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebene Konsequenzen oder Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.

3.2. Erteilt der Mandant Höfer eine Weisung, deren Befolgung mit dem Gesetz, dem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs [OGH]) unvereinbar ist, hat Höfer die Weisung abzulehnen.

3.3. Bei Gefahr im Verzug ist Höfer berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies (ex ante) im Interesse des Mandanten geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, Höfer auch ohne deren besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die für die Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Höfer ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, Höfer alle geänderten oder neuen Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. Geldwäschebestimmungen
Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass Höfer die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 8a ff RAO) betreffend Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten hat. Der Mandant verpflichtet sich, Höfer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die von Höfer zur Verfügung gestellten KYC-Formulare vollständig/richtig auszufüllen und zu unterfertigen.

6. Verwendungszweck / Weitergabe an Dritte / Urheberrecht
6.1. Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages von Höfer erstellten Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe, Berechnungen, etc. nur für den Höfer bekanntgegebenen Auftragszweck verwendet werden. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von Höfer an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Höfer. Eine Haftung von Höfer gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, Höfer vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Höfer zu Werbezwecken ist unzulässig.

6.2. Sämtliche von Höfer erstellten Verträge und sonstigen Urkunden/Dokumente verbleiben im geistigen Eigentum von Höfer. Eine wiederholte Verwendung, Modifikation und/oder Weiterverwendung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Höfer zulässig.

7. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
7.1. Höfer und ihre Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Der Mandant kann Höfer jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von Höfer oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen Höfer erforderlich ist, ist Höfer von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

7.2. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist Höfer berechtigt, zu Marketingzwecken den Umstand offenzulegen, dass sie den Mandanten vertritt.

8.Unterbevollmächtigung und Substitution
Jeder Rechtsanwalt von Höfer kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Höfer darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwaltsgesellschaft weitergeben (Substitution).

9. Honorar
9.1. Zu Beginn eines jeden Mandats wird Höfer eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen (Stundensatzabrechnung, Pauschale, Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder eine Mischvariante).

9.2. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, hat Höfer Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Das angemessene Honorar kann gemäß den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und/oder dem Notariatstarifgesetz (NTG) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, entsteht durch die Beauftragung von Höfer bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen von Höfer immer ein Honoraranspruch, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Mandanten zu ersetzen (z.B. Obsiegen im Prozess). Es steht im freien Ermessen von Höfer, diesen Honorarersatz abzuwarten oder vom Mandanten sofort bei Fälligkeit Zahlung zu begehren. Im Außerstreitverfahren sowie im Verwaltungsverfahren ist mit einem Kostenersatz durch allfällige Verfahrensgegner auch bei Obsiegen grundsätzlich nicht zu rechnen.

9.3. Allfällige Rabatte und/oder Pauschalvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter Bezahlung.

9.4. Eine allfällige Beanstandung der Arbeiten von Höfer berechtigt nicht zur Zurückhaltung von Vergütungen, die Höfer zustehen. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen von Höfer ist unzulässig. Auch vom Mandanten bestrittene Forderungen können von Höfer gemäß § 19 Abs. 1 RAO aufgerechnet werden.

9.5. Bei einer Honorarvereinbarung nach Zeit (Stundensatz) erfolgt die Abrechnung in 10-Minuten-Einheiten (10-Minuten-Taktung); dies bedeutet, dass die kleinste verrechenbare Einheit 10 Minuten sind. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind bereits das Erstgespräch und die Sachverhaltsaufnahme sowie das Aktenstudium kostenpflichtig. Wegzeiten werden im angefallenen Umfang verrechnet. Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Mandanten ein vereinbartes Entgelt als unzureichend, so werden Höfer und der Mandant in Verhandlungen treten, um ein angemessenes Honorar zu vereinbaren.

9.6. Zu dem Höfer gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, etc.) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Steuern/Abgaben, Notariatskosten und dergleichen) hinzuzurechnen.

9.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von Höfer vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich ist, sofern die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlages nicht ausdrücklich vereinbart wird.

9.8. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt.

9.9. Höfer ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Honorarnoten unmittelbar nach Erhalt ohne Abzug von Skonti zur Zahlung fällig.

9.10. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn der Mandant nicht binnen drei Tagen ab Erhalt schriftlich widerspricht.

9.11. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % p.a. zu zahlen. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt.

9.12. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können dem Mandanten auch zur direkten Begleichung übermittelt werden und sind vom Mandanten zu begleichen.

9.13. Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von Höfer.

9.15. Mit der Beauftragung stimmt der Mandant ausdrücklich zu, dass noch vor Ablauf der (allfälligen) Rücktrittsfrist (Widerspruchsfrist) mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Sollte der Mandant dennoch fristgerecht vom Vertrag zurücktreten, hat er ein angemessenes Honorar zu zahlen (siehe Punkt 10.).

10. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz- und außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Verträge
Mandanten, die als Verbraucher anzusehen sind, können von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten von Höfer geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in der nachstehenden Widerrufsbelehrung angeführt:

 

Widerrufsrecht

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Ihre Beauftragung von Höfer und den dadurch entstehenden Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Beauftragung bzw. des dadurch zustande kommenden Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Dr. Höfer Rechtsanwalts GmbH, z.H. Dr. Franz A. Höfer, LL.M., Kolingasse 5/23, 1090 Wien, E-Mail: office@hoefer-law.at mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, die Beauftragung bzw. den dadurch zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie Ihre Beauftragung bzw. den dadurch zustande kommenden Vertrag widerrufen, hat Ihnen Höfer alle Zahlungen, die Höfer von Ihnen erhalten hat, einschließlich etwaiger Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei Höfer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Höfer dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird Höfer Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie Höfer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bereits bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der vereinbarten Dienstleistung entspricht.

11. Haftung
11.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Mandate ausschließlich von Höfer als Rechtsanwaltsgesellschaft (und nicht von deren Rechtsanwälten) übernommen und ausgeführt, sodass die Haftung von Rechtsanwälten, die als natürliche Personen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, ausgeschlossen ist. Die Haftung von Höfer für fehlerhafte Beratung oder Vertretung besteht nur bei grob schuldhaft verursachten Vermögensschäden und ist auf einen Betrag in Höhe von maximal EUR 2.400.000,00 (Euro zwei Millionen vierhunderttausend) beschränkt. Eine Haftung für mündliche Auskünfte und/oder Beratung wird ausdrücklich ausgeschlossen, genauso wie jegliche Haftung im Zusammenhang mit steuerrechtlichem und/oder sozialversicherungsrechtlichem und/oder wirtschaftlichem und/oder technischem Bezug.

11.2. Der gemäß Punkt 11.1 geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen Höfer wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung geltend gemachter Ansprüche. Der gemäß Punkt 11.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen, sodass in Summe für alle Geschädigten maximal der Höchstbetrag gemäß Punkt 11.1 zur Verfügung steht.

11.3. Höfer haftet nicht für Teilleistungen beauftragter Dritter (insbesondere externe Gutachter, Steuerberater, Notare), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter von Höfer sind.

11.4. Höfer haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von Höfer in Berührung geraten, auf diesen Umstand hinzuweisen und Höfer vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11.5. Sollte ein Rechtsanwalt vom Mandanten ausdrücklich und schriftlich direkt beauftragt werden, gelten auch für den beauftragten Rechtsanwalt die obigen Haftungsbeschränkungen.

12. Verjährung / Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Höfer, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd UGB ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) gerichtlich geltend gemacht werden. Die Präklusionsfrist beginnt, wenn der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis erlangen hätte können.

13. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er diese zusammen mit der Polizzennummer Höfer unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. Höfer ist ohne ausdrückliche Vereinbarung weder verpflichtet, die Rechtsschutzdeckung zu überprüfen noch zu erwirken. Vom Mandanten sind auch jene Kosten zu tragen, die für die Abklärung der Rechtsschutzdeckung anfallen. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch Höfer lässt den Honoraranspruch von Höfer gegenüber dem Mandanten unberührt.

14. Beendigung des Mandats
14.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kann das Mandat von Höfer oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von Höfer bleibt davon unberührt.

14.2. Im Falle der Auflösung hat Höfer für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von Höfer nicht wünscht bzw. wenn die weitere Vertretung des Mandanten durch Höfer nicht mehr zumutbar ist.

15. Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht
15.1. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, sind diese vom Mandanten konkret und einzeln zu bezeichnen. Die dadurch anfallenden Kosten (Zeitaufwand und Barauslagen) sind vom Mandanten zu tragen. Höfer wird diesem Ersuchen nur dann nachkommen, wenn das gesamte Honorar und sämtliche Barauslagen von Höfer zur Gänze vom Mandanten bezahlt sind, die geforderten Unterlagen bei Höfer aufliegen und unstrittig ist, dass der Mandant über diese verfügungsberechtigt ist. Höfer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Kopien von Originalen zu behalten.

15.2. Höfer ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats digital (nicht körperlich) aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 15.3. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Höfer ist berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt § 14 KSchG.

17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

17.2. Erklärungen von Höfer an den Mandanten gelten als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Höfer kann mit dem Mandanten in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können auch mittels E-mail abgegeben werden.

17.3. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass sämtlicher Schriftverkehr von Höfer trotz genereller Sicherheitsrisiken beim E-Mail-Verkehr auch per E-Mail (und somit unverschlüsselt) erfolgen kann. Die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) sind dem Mandanten bewusst. Aufträge und wichtige Informationen gelten Höfer nur dann als zugegangen, wenn sie dieser nachweislich schriftlich zugegangen sind. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche Empfangsbestätigungen.

17.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass Höfer die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet (iSd DSGVO und nationaler Datenschutzgesetze), als dies zur Erfüllung der Höfer vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen von Höfer (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt. Der Mandant erklärt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung von Höfer, in welcher alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten des Mandanten angeführt sind.

17.5. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.